Nassmüllentsorgung
Als zertifiziertes Fachunternehmen übernimmt Hemsoth die fachgerechte Entsorgung von Speiseresten aus Nassmüllanlagen.
Als zertifiziertes Fachunternehmen übernimmt Hemsoth die fachgerechte Entsorgung von Speiseresten aus Nassmüllanlagen.
Große Schäden und Gefahren durch Tierseuchen wie Schweinepest und BSE, die ursächlich mit der Verfütterung von Küchenabfällen in Zusammenhang gebracht wurden, führten zu gesetzgeberischen Veränderungen für die Speiseresteentsorgung. Innerhalb der EU wurde die Hygieneverordnung eingeführt. Das deutsche Tierkörperbeseitigungsgesetz war damit praktisch abgeschafft.
Die Verfütterung von Speiseabfällen wurde mit vierjähriger Übergangsfrist verboten. Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel Nr. 20 01 08) wurden in die Kategorie 3 Material der Hygieneverordnung EU 1774-2002 (Nicht für den menschlichen Verzehr) eingeteilt. In der Folge wurde die europäische Verordnung in deutsches Recht umgesetzt (TierNebG – Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, bzw. TierNebV – Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung).
Küchen- und Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushalten anfallen
(Hygieneverordnung EU 1069/2009 bzw. EU Ausführungsverordnung 142/2011
und EG-Verordnung Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene), sind als
tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 entsprechend dem
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
und damit nach der Verordnung zur Durchführung des TierNebG der
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
zu behandeln (BGBI. I S. 1735 vom 27. Juli 2006).
Die stationäre Entwässerung von Speiseresten, zur Einleitung der flüssigen Phase
in die Kanalisation, ist verboten (WHG §1a und TierNebV §4).
Das Desinfektionskontrollbuch ist während der Beförderung mitzuführen.
Stand 01.06.2018
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu unserem Unternehmen oder unseren Leistungen im Bereich der Nassmüllentsorgung zur Verfügung.