Nassmüllentsorgung

Als zertifiziertes Fachunternehmen übernimmt Hemsoth die fachgerechte Entsorgung von Speiseresten aus Nassmüllanlagen.

Küchenabfälle

Obst- und Gemüseschalen, Knochen, Fleisch und Haut, Eierschalen, Kerne, Reis, Nudeln, Nüsse, Milchprodukte, Backwaren

Unsere Vorteile

Registrierter Entsorgungsbetrieb nach TierNebV
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
Flexible Abholzeiten
Moderne Fahrzeugtechnik
Gaspendelverfahren zur Vermeidung von Geruchsemissionen
Zuverlässiger Service
Ökologische Verwertung der Reste

Einführung der Hygieneverordnung

Große Schäden und Gefahren durch Tierseuchen wie Schweinepest und BSE, die ursächlich mit der Verfütterung von Küchenabfällen in Zusammenhang gebracht wurden, führten zu gesetzgeberischen Veränderungen für die Speiseresteentsorgung. Innerhalb der EU wurde die Hygieneverordnung eingeführt. Das deutsche Tierkörperbeseitigungsgesetz war damit praktisch abgeschafft.

Die Verfütterung von Speiseabfällen wurde mit vierjähriger Übergangsfrist verboten. Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel Nr. 20 01 08) wurden in die Kategorie 3 Material der Hygieneverordnung EU 1774-2002 (Nicht für den menschlichen Verzehr) eingeteilt. In der Folge wurde die europäische Verordnung in deutsches Recht umgesetzt (TierNebG – Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, bzw. TierNebV – Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung).

Anforderungsprofil für die Entsorgung von Speiseabfällen aus Nassmüllanlagen in gewerblichen Betrieben

Küchen- und Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushalten anfallen
(Hygieneverordnung EU 1069/2009 bzw. EU Ausführungsverordnung 142/2011
und EG-Verordnung Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene), sind als
tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 entsprechend dem
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
und damit nach der Verordnung zur Durchführung des TierNebG der
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
zu behandeln (BGBI. I S. 1735 vom 27. Juli 2006).

Die stationäre Entwässerung von Speiseresten, zur Einleitung der flüssigen Phase
in die Kanalisation, ist verboten (WHG §1a und TierNebV §4).

  1. Transportgenehmigung / Zulassungen
    1. Nachweis der Betriebsregistrierung zur gewerbsmäßigen Beförderung
      von Kat.3-Material
    2. Angabe der Verwertungsbetriebe und Vorlage der erforderlichen
      Genehmigungen der Biogasanlagen nach Artikel 15 – EU Hygieneverordnung 1069/2009
    3. Aktuelles Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat (EfbV)
  2. Fahrzeugtechnik und Desinfektion(Anforderungen nach § 4 Abs. 3 und 4 TierNebV)
    1. Gaspendeltechnik zur Rückführung der Abluft beim Saugvorgang
      (2-Leitungsanschluss)
    2. Anschlusskupplung Storz A mit Sicherungsschelle
      (speziell für Druckentleerungen)
    3. Fahrzeugbeschilderung / Kennzeichnungspflicht:
      Material nach EU 1069/2009 Kat.3 – nicht für den menschlichen
      Verzehr geeignet (§ 4 Absatz 3 TierNebV)
    4. Zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen ist die Reinigung und
      Desinfektion des Behälters nach jeder Beförderung des Kat.3-Materials
      (EU 142/2011 Anh. VIII Kap. 1) vorgeschrieben.
      Kanalreinigungsfahrzeuge mit Spülwasser sind grundsätzlich ungeeignet.
    5. Für jedes Fahrzeug ist ein Desinfektionskontrollbuch (§ 8 TierNebV)
      zu führen mit folgenden Angaben:

      1. Datum des Transports
      2. Art des Materials (Kat.3)
      3. Datum der Desinfektion und verwendetes Desinfektionsmittel
      4. Name/Unterschrift der verantwortlichen Person

      Das Desinfektionskontrollbuch ist während der Beförderung mitzuführen.

  3. Dokumentation / AufzeichnungspflichtenNachweisführung nach § 9 TierNebV

Stand 01.06.2018

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Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu unserem Unternehmen oder unseren Leistungen im Bereich der Nassmüllentsorgung zur Verfügung.